Ein Ablaufenlassen des Trinkwassers zur Senkung der Bleikonzentration stellt nur dann eine zumutbare Maßnahme dar, wenn es sich um einen Zeitraum von wenigen Sekunden handelt.
Eine Zeitspanne von 10 - 15 Minuten ist jedoch in jedem Fall unzumutbar und hat für den Mieter unzumutbare finanzielle Folgen und stellt einen unzumutbaren zeitlichen Aufwand dar.
Für derartige Beeinträchtigungen erachtet das Gericht eine Minderung von 5 % für angemessen.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil AG Hamburg 910 C 117 10 vom 28.02.2011