Unterlässt der Vermieter auch den Einzug der Miete, so gerät der Mieter dadurch nicht in Verzug, wenn sein Konto zum Einzugstermin ausreichend gedeckt ist und der Vermieter die Miete problemlos hätte einziehen können.
Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht nachvollziehbar und transparent, wenn aus den Belegen in keiner Weise ersichtlich ist, wie die geltend gemachten Gesamtkosten verschiedener Mietobjekte auf das streitige Mietobjekt umgelegt worden sind.
Werden an mehreren Objekten Dienstleistungsunternehmen eingesetzt, so muss sich aus der Betriebskostenabrechnung ergeben, welche Kosten für welches Objekt und in welcher Stadt angefallen sind.