Schrott-Immobilie tätigen, die eine Bauträgermafia als Heuschrecke in Betrugsabsicht hinterlassen hat, so bedarf er hierzu der Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung.
Demnach sind Meinungsäußerungen durch eine Plakatierung nicht mehr durch den Gebrauch des Sondereigentums erfasst. Dabei ist nach dem AG Erfurt entscheidend, dass für Dritte bei unbefangener Betrachtung der Eindruck entsteht, die Meinungsäußerungen seien objektivierbar und etwaiger Baupfusch hafte dem ganzen Objekt an, weshalb die Meinungsfreiheit gegenüber der Eigentumsfreiheit zurücktrete.
Normen: GG Art. 5 I, 14 I; WEG §§ 13, 14 Nr. 1, 15, 21; BGB §§ 1004, 226, 242