In dem betroffenen Sachverhalt erstellte der klagende Architekt Pläne für die Lagerhalle eines Kunden, ohne das es in der Folge zu einer Zusammenarbeit kam. Vielmehr erhielt der Kläger später Kenntnis von dem Umstand, dass der Auftraggeber die Pläne an einen anderen Architekten weitergereicht hatte und das Projekt schließlich auch mit diesem verwirklichte. Hierin sah er eine Verletzung von Urheberrechten und verlangte Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro. Diesen sprachen ihm die Richter auch zu, stellten gleichzeitig jedoch hohe Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz bei Architektenentwürfen.
So müssten die Pläne ein hohes Maß an Originalität und Individualität aufweisen. Nur bei einer solchen "ausreichenden Schöpfungshöhe" könnten die Pläne vom Urheberrechtsschutz erfasst sein. Die Planung müsste sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben. Eine handwerklich routinemäßige Erstellung der Pläne allein begründe hingegen noch keinen urheberrechtlichen Schutz.
Normen: §§ 2, 97 UrhG, § 22 HOAI a.F.