Mieter können stets mit dreimonatiger Frist kündigen, wenn der Vertrag nach dem 31. August 2001 geschlossen wurde. Für Altverträge gilt dies nur, wenn dort keine abweichende Regelung getroffen ist. Der Bundesgerichtshof entschied nunmehr, dass eine solche abweichende Regelung auch in der Fußnote eines Formularmietvertrages zulässig ist.
Der strittige Mietvertrag von 1976 enthielt zunächst nur die Bestimmung, dass der Mieter mit der gesetzlichen Frist kündigen könnte. In einer Fußnote wurde aber auf die frühere Bestimmung im Mietrecht hingewiesen und die frühere Staffelung der Kündigungsfristen angegeben. Die Bundesrichter sahen darin eine zulässige Vertragsgestaltung und insbesondere keinen Ausschluss der früheren Kündigungsfristen. Die mit der Mietrechtsreform eingeführte "kurze" Kündigungsfrist von stets drei Monaten findet daher auf einen solchen Vertrag keine Anwendung.