Der zeitlich begrenzte Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht des Mieters ist zulässig. Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solcher Verzicht auch nach der Mietrechtsreform wirksam ist. Der Ausschluss des Kündigungsrechts für eine bestimmte Dauer stellt keine Abänderung der Kündigungsfrist dar. Sowohl die Entstehungsgeschichte der Mietrechtsreform wie auch die Bestimmungen über einen Zeitmietvertrag stehen einem Kündigungsausschluss nicht entgegen. Die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, reduziere dabei auch das finanzielle Risiko des Mieters.