Bleiben Sie in der ehemals gemeinsamen Mietwohnung nach dem Auszug Ihres Ehepartners zurück, kann dies einen Eintritt in den Mietvertrag darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie die monatliche Miete weiterbezahlen und gegebenenfalls auch eine Mieterhöhung akzeptieren. In einem solchen Fall erklären Sie dem Vermieter gegenüber allein durch Ihr Verhalten, dass Sie nunmehr als Vertragspartei am Mietvertrag festhalten wollen. Damit übernehmen Sie allerdings auch sämtliche Rechte und Pflichten, etwa die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass diese Verpflichtungen dann nicht mehr den Ehepartner treffen, der die Wohnung schon vor längerem verlassen hat.