Nach einer noch nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung kann ein Vermieter zumindest dann eine über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete verlangen, wenn er anstelle des Mieters für Schönheitsreparaturen aufkommt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main schloss sich insoweit der Begründung des Vermieters an, der damit die Mieterhöhung gerechtfertigt hatte. Im Mietvertrag war die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter vereinbart gewesen. Nachdem diese Vereinbarung allerdings unzulässig war, ist sie vom Gericht als rechtlich bedeutungslos angesehen worden.