Ein Makler muss seine Kaufinteressenten auf den Umstand hinweisen, dass die aktuell angegebene Grundstücksgröße von den Angaben in früheren Anzeigen des Eigentümers abweicht. Dies gehört nach der Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Nürnberg zu seinen Offenbarungspflichten.
Von diesen Pflichten wird er nach der Urteilsbegründung auch nicht allein dadurch befreit, dass die Angaben von den Objekteigentümern stammen und ungeprüft übernommen werden. Denn die Vertragsverletzung liegt nicht in der ungeprüften Weitergabe von Informationen, sondern in dem unterlassenen Hinweis, dass die aktuellen Angaben gegenüber früheren Angaben abweichen. Schließlich können Kaufinteressenten davon regelmäßig nicht wissen.