Vermieter verlieren bereits von Gesetzes wegen ihren Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten, wenn die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebskosten zu spät erfolgt. Der Bundesgerichtshof sprach Mietern nunmehr auch einen Anspruch auf bereits gezahlte Nachforderungen zu. Diese, so die Bundesrichter, stellen bei einer verspäteten Abrechnung eine ungerechtfertigte Bereicherung für den Vermieter dar, der diese an den Mieter herauszugeben hat. Die Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode in ordnungsgemäßer Form dem Mieter zu übermitteln.