Die Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses kann durch entsprechende Beschlussfassung die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder weitgehend selbstständig bestimmen. Diese Gestaltungsfreiheit geht soweit, dass etwa nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Einbau von Kunststofffenstern rückgängig zu machen ist, wenn nach der geltenden Beschlusslage nur Holzfenster zulässig sind. Baut ein Eigentümer gleichwohl Kunststofffenster ein, muss er diese auf eigene Kosten entfernen lassen, wenn die Gemeinschaft dies verlangt.
Ebenso darf ein Eigentümer nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft Schutzgitter vor seinen Fenstern anbringen. Die darin liegende bauliche Veränderung muss nur dann von den übrigen Eigentümern geduldet werden, wenn konkrete Einbruchsgefahr besteht, so das Oberlandesgericht Köln. Eine konkrete Gefahr sehen die Richter allerdings nicht bereits dadurch gegeben, dass das umliegende Wohngebiet den Ruf eines schlechten Viertels genießt.
Schließlich kann die Gemeinschaft die Ruhezeiten, in denen lautere Hausmusik unzulässig, bestimmen. Solange die Festsetzung von Ruhezeiten nicht auf ein völliges Musikverbot hinausläuft, begegnet ein solcher Beschluss zumindest vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Bedenken. Die Eigentümer hatten den Beginn der Ruhezeit anstelle von üblicherweise 22 Uhr auf 20 Uhr vorgezogen.