Bauherren können von ihrem Bauträger einen genauen Plan über die voraussichtliche Fertigstellung des bereits in Verzug geratenen Vorhabens innerhalb einer Woche verlangen, wobei die größtmögliche Anstrengung des Unternehmers zu berücksichtigen ist. Dieser Anspruch besteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm selbst dann, wenn der Bauherr eine zu kurze Frist gesetzt hat. Zugleich präzisierten die Richter ihre Auffassung von "größtmöglicher Anstrengung". Hierunter fällt nach der Urteilsbegründung nicht nur der Einsatz von Doppelschichten und Samstagsarbeit, sondern auch die Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte. Nach der Vorlage eines solchen Plans muss sich dafür der Bauherr innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob er mit der voraussichtlichen Fertigstellungsdauer einverstanden ist.