Grundsätzlich ist dafür jedoch erforderlich, dass der im Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch individualisiert wird. Ausreichend ist, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht.
Beruht eine Klage auf zahlreichen Einzelpositionen, weil beispielsweise Forderungen aus diversen Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben geltend gemacht werden, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch, wenn die klagende Partei ihren Vortrag in der Klageschrift nicht bis in das letzte Detail erfasst hat , sondern ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung auf beigefügte Anlagen verweist. Ebenso kann wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen werden. Weist das Gericht in einem solchen Fall die Klage mit der pauschalen Begründung ab, dass es nicht verpflichtet sei, "sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammen zu suchen", liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine solche Vorgehensweise verkennt in grundlegender Weise die Aufgabe des Gerichts bei der Beurteilung einer komplexen und nicht einfach darzustellenden Klage.
Normen: ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3