Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht Berlin im Fall der ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages. Diese war den Mietern, die selbst nie in der Wohnung gelebt hatten, durch die Vermieter zugestellt worden. Die Mieter selbst hatten die Wohnung mit Erlaubnis der Vermieter untervermietet, wobei der Untermieter seinerseits jedoch an Feriengäste weiter vermietete. Die Mieter wollten die Kündigung nicht akzeptieren, da sie von dem Tun ihres Untermieters keine Kenntnis hatten.
Das Gericht folgte jedoch dem Wunsch der Vermieter nach einer Vertragsbeendigung und führte aus, dass die Mieter zwar die Erlaubnis zur Untervermietung hatten, diese Erlaubnis jedoch nicht für eine weitere Vermietung der Wohnung durch den Untermieter galt. Vielmehr handelte es sich bei der gewerbsmäßigen Vermietung an Feriengäste um eine erhebliche Pflichtverletzung.
Unerheblich war bei dieser Pflichtverletzung, dass nicht die Mieter selbst die Wohnung an Feriengäste vermieteten und hiervon auch keine Kenntnis hatten, sondern der Untermieter. Denn entsprechend der gesetzlichen Regelungen zur Untervermietung haben Mieter das Fehlverhalten ihrer Untermieter zu vertreten. Vor diesem Hintergrund war die Kündigung als rechtmäßig zu werten.