Die Vereinbarung über die Zahlung einer Staffelmiete ist dabei nicht wegen Widersprüchlichkeit unwirksam, wenn zum einen Mieterhöhungen währen der Laufzeit der Staffelmiete ausgeschlossen werden und zugleich in einer weiteren Klausel Änderungen der Miethöhe ''im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensbestimmungen'' zugelassen werden. Eine solche Klausel kann nach Ansicht des LG Krefeld auch dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich klarstellenden Charakter hat und einen Hinweis auf die Existenz der gesetzlichen Mieterhöhungsvorschriften enthält. In jedem Fall muss jedoch zum Ausdruck kommen, dass Mieterhöhungen nur alternativ entweder übe die Staffelmiete oder nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen dürfen.