Baurecht und Mietrecht

Makler muss eindeutiges Provisionsverlangen äußern

Ein gewerblicher Immobilienmakler muss ein eindeutiges Provisionsverlangen deutlich machen, wenn er auf einer Internetseite (hier "Immobilienscout24") seine Dienste anbietet und dadurch die Vereinbarung eines Maklervertrages mit einer Provisionsabrede zustande kommen soll.


Eine Provisionsabrede kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Die Rechtsprechung stellt hieran jedoch strenge Anforderungen. Daher erklärt derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision, wenn ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Makler das Objekt für den Verkäufer vermitteln will und mit der Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Verkäufer erbringen will, wenn nicht gegenteilige Angaben gemacht werden.
Die Besichtigung des Verkaufsobjekts mit dem Makler reicht für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus.

In dem entschiedenen Fall veröffentlichte eine gewerbliche Immobilienmaklerin in einem Internet-Portal "ImmobilienScout24" eine Anzeige für den Kauf eines Baugrundstücks mit Angabe der Grundstücksgröße und des Kaufpreises sowie mit dem Hinweis "Provision 7,14 %". Ein Kaufinteressent nahm telefonischen Kontakt zu dem Makler auf und äußerte sein Interesse. Dabei wurden dem Käufer die Adresse des Objekts sowie die Kontaktdaten des Verkäufers genannt. Bei der Besichtigung des Grundstücks unterschrieb der Käufer Formular mit der Überschrift "Objektnachweis und Maklervertrag mit Kaufinteressenten". Darin war die Verpflichtung enthalten, bei Vertragsabschluss für den Nachweis oder die Vermittlung eine Maklerprovision von 7,14 % einschließlich Mehrwertsteuer vom Kaufpreis und etwaigen Nebenleistungen zu zahlen.<>Der BGH bejahte ein eindeutiges Provisionsverlangen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 62 11 vom 03.05.2012
Normen: BGB § 652 Abs. 1 S. 1
[bns]
 
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