Voraussetzung für eine notarielle Beurkundung sei, dass beide Seiten Hausbauvertrag und Grundstücksbereitstellung untrennbar miteinander verbunden sehen wollen, mithin einen Verknüpfungswillen haben. In dem entschiedenen Sachverhalt machte die Klägerin u.a. durch ihren Internetauftritt deutlich, dass sie die Grundstücksbeschaffung lediglich als eine unverbindliche Serviceleistung sieht und der potentielle Vertragspartner auch alleine Grundstücke suchen und auswählen kann. Dies wird insbesondere durch den Umstand getragen, dass die Klägerin sich nur auf Wunsch der Gegenseite der Grundstückssuche widmet . Anderes würde gelten, wenn in der Hausbauvertrag bereits auf die Beschaffung eines konkreten Grundstücks Bezug genommen wird. In diesem Fall müsste auch der Hausbauvertrag notariell beurkundet werden.