In dem entschiedenen Sachverhalt ging der Käufer davon aus, dass die Nachbargrundtücke ebenfalls nur mit zweigeschossigen Häusern bebaut würden. Tatsächlich wurden aber dreigeschossige Mehrparteienhäuser errichtet.
Zwar muss ein Mangel nicht unbedingt nur in der Kaufsache, also dem eigenen Grundstück, liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen, jedoch sahen die Richter einen solchen Fall vorliegend als nicht gegeben an. Denn die Nachbargrundstücke wiesen keine physischen Bezug zum Grundstück des Klägers auf. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn der Verkäufer von der Fehlvorstellung des Käufers gewusst hätte. In diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen diesen über die geplante Bebauung aufzuklären. Da er diese Kenntnis aber nicht hatte, traf ihn vorliegend auch keine Pflicht zur Aufklärung und damit zum Schadensersatz.