Dies gilt zumindest dann, wenn die Funktionsfähigkeit der Wand für das Nachbargebäude gemindert wird. Durch den Abriss wurde die betroffene Wand von einer Innen- zu einer Außenwand. Darüber hinaus wurde die Statik beeinträchtigt, da das Dach des verbliebenen Gebäudes nicht mehr durch das abgerissen Objekt gestützt wurde, sondern vielmehr die betroffene Wand diese Funktion übernehmen musste, hierfür aber statisch nicht ausgelegt war. Das Gericht sah keine Duldungspflicht des Nachbarn im Hinblick auf den Abriss des Nachbargebäudes gegeben und verurteilte den Beklagten zum Ersatz der Aufwendungen, die für die Anpassung der Gebäudewand an die geänderten Bedingungen notwendig war.